Seite 10 getätigten Aufwendungen sind dabei vom hypothetischen Umsatz als hypothetische Aufwendungen in Abzug zu bringen. Im Gegensatz dazu erleidet ein Geschädigter, der bereits Aufwendungen getätigt habe, aber die Leistung der Gegenpartei nicht mehr erhältlich machen kann, einen Debitorenverlust, also eine Verminderung seiner Aktiven. Dieser Verminderung der Aktiven stehen keine Einsparungen gegenüber, womit ein positiver Schaden und nicht ein entgangener Gewinn vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 2.4).