Laut Bundesgericht sind positiver Schaden (damnum emergens) und entgangener Gewinn (lucrum cessans) nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Ein Geschädigter, der noch keine Aufwendungen getätigt hat, kann nur den entgangenen (hypothetischen) Gewinn geltend machen. Die für seine eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber nicht