Die Behauptungslast trägt die beweisbelastete Partei. Fehlende Sachvorbringen sind den unbewiesenen gleichgestellt – fehlt das Sachvorbringen, so bleibt der Beweis aus und die beweisbelastete Partei trägt im Ergebnis den Nachteil der Beweislosigkeit (CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 12-15 zu Art. 55 OR; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Ein vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 127 III 365 E. 2b;