Seite 9 2.2.4 Rechtliches zum Verhandlungsgrundsatz (in Zusammenhang mit der Schadensberechnung) Gemäss dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelten Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten.