Sowohl bei der deliktischen als auch bei der vertraglichen Haftung müssen finanzielle Vorteile, die auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, an den Schaden des Geschädigten angerechnet werden (Grundsatz der Anrechnung von Vorteilen; Urteile des Bundesgerichts 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 6.2.1 sowie 4A_99/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.3). Im Rahmen der Vorteilsanrechnung bedeutet Kongruenz, dass ein Vorteil nur anrechenbar ist, wenn er sich auf einen Schadenposten bezieht, bei dem der Vorteil eingetreten ist.