Nach FISCHER wird die Schadenskonzeption der Differenztheorie mit dem Vergleich von zwei Vermögensständen, d.h. eines Gesamtschadenvergleichs insofern relativiert, dass in der Praxis nicht zwei Gesamtvermögensstände (vor und nach dem schädigenden Ereignis) verglichen werden, sondern nur der konkrete Verlust ermittelt wird. Mit anderen Worten werde untersucht, welche Aktiven durch das schädigende Ereignis weggefallen oder vermindert würden und welche Passiven dazugekommen oder vergrössert worden seien (WILLI FISCHER, Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 18 zu Art. 41 OR).