Entgangener Gewinn (lucrum cessans) demgegenüber liegt vor, wenn ein Ereignis dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, sein Vermögen zu vermehren. Die Berechnung des entgangenen Gewinns ist dabei anspruchsvoller, weil sie der Hypothese bedarf, wie sich die Situation ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätte (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 140 ff.). Der Schaden entspricht also der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.