Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Ein positiver Schaden (damnum ermergens) liegt vor, wenn das schädigende Ereignis die Aktiven des Geschädigten vermindert oder seine Passiven vermehrt. Entgangener Gewinn (lucrum cessans) demgegenüber liegt vor, wenn ein Ereignis dem Geschädigten die Möglichkeit nimmt, sein Vermögen zu vermehren.