Das sei nicht zulässig. Mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen und zufolge einer erheblichen Verletzung der Substantiierungspflicht sei die Vorinstanz korrekt zur Auffassung gekommen, dass der Berufungskläger diverse Positionen nicht bzw. unvollständig geltend gemacht habe. Schliesslich legt der Berufungsbeklagte dar, dass der Berufungskläger mit seinen pauschalen Ausführungen nicht zu hören sei. Der Berufungskläger begründe nicht nachvollziehbar und nicht detailliert genug, inwiefern die vorinstanzliche Schadensberechnung vollständig von den Parteibehauptungen losgelöst sein soll (act. 7, S. 4 und 8).