Auch wenn der Berufungskläger nur einzelne Positionen eingeklagt haben wolle, habe die Vorinstanz zu Recht die gesamten Produktionskosten abgezogen (act. 7, S. 7 f.). Der Berufungskläger habe nie konkrete belegte Zahlen geliefert, wobei er dies in Nachachtung der Verhandlungsmaxime hätte machen müssen. Der tatsächliche Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis hätte er mit konkreten Unterlagen belegen müssen – unter anderem mit den vollständigen Jahresrechnungen und Steuerveranlagungen mit Berechnungsdetails. Auch zu den behaupteten Mehrkosten der Rinderaufzucht habe er nie konkrete Zahlen geliefert (etwa Rechnungen für die Rinderaufzucht und Zahlungsnachweise). Um die Mehrkosten der