Die Vorinstanz habe zutreffend erwägt, dass eine Gesamtrechnung durchzuführen sei. Der Berufungskläger scheine von einer irrigen Vorstellung auszugehen, dass für jedes Erzeugnis (z.B. Milch, Heu) eine separate Erfolgsrechnung aufzustellen sei. Dem sei nicht so. Vielmehr sei, um den entgangenen Gewinn eines Betriebs zu berechnen, eine einzige Erfolgsrechnung zu erstellen, wobei alle Einnahmen und Ausgaben gegenüber zu stellen seien. Auch wenn der Berufungskläger nur einzelne Positionen eingeklagt haben wolle, habe die Vorinstanz zu Recht die gesamten Produktionskosten abgezogen (act. 7, S. 7 f.).