Im Übrigen sei das Parteigutachten nicht überprüfbar, da die dem Gutachter zur Verfügung gestandenen Unterlagen weitestgehend nicht offengelegt worden seien (act. 7, S. 6 f.). Die Kritik des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz die entgangenen Gewinne aus gesteigerter Milch- und/oder Fleischproduktion in die "Erfolgsrechnung" eingesetzt habe, sei unberechtigt (act. 7, S. 7). Der Berufungskläger könne, auch wenn er nur einzelne Schadenspositionen einklage, nicht auswählen, welche Positionen dann von seinem Schaden abzuziehen seien. Die Vorinstanz habe zutreffend erwägt, dass eine Gesamtrechnung durchzuführen sei.