7, S. 3 f.). Der Berufungskläger habe die notwendigen tatsächlichen Grundlagen nicht in den Prozess eingeführt. Das Parteigutachten sei mangelhaft. Es basiere weitestgehend unzulässigerweise auf Durchschnittswerten, auf Vergleichszahlen mit Durchschnittswerten und auf Annahmen. Basierend darauf sei eine Schadensschätzung nicht zulässig, da der konkrete Betrieb des Berufungsklägers mit den konkreten Zahlen relevant sei. Im Übrigen sei das Parteigutachten nicht überprüfbar, da die dem Gutachter zur Verfügung gestandenen Unterlagen weitestgehend nicht offengelegt worden seien (act. 7, S. 6 f.).