Die Tabelle der Vorinstanz (auf S. 18 des vorinstanzlichen Urteils) basiere auf die durch die Parteien in den Prozess eingeführten Vorbringen. Hinzu komme, dass diese Tabelle nicht die eigentliche Schadensberechnung sei; die Schadensberechnung sei in der Tabelle auf S. 22 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen worden. Der Berufungskläger hätte diese Tabelle kritisieren müssen, was er nicht rechtsgenüglich getan habe. Die Schadensberechnung sei korrekt erfolgt, indem die Vorinstanz den tatsächlichen Vermögensstand (externe Rinderaufzucht) dem hypothetischen Vermögensstand (interne Rinderaufzucht) gegenübergestellt habe (act. 7, S. 3 f.).