Seite 6 in Bezug auf die Höhe der Direktzahlungen und Produktionskosten abgestellt. Im Übrigen habe sie zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger seine Einnahmen bzw. Kosten nicht offengelegt bzw. nicht geltend gemacht habe (act. 7, S. 3). Da der Berufungskläger nach Art. 8 ZGB vollumfänglich beweispflichtig sei, habe er den Schaden nicht rechtsgenüglich behauptet bzw. nachgewiesen (act. 7, S. 3). Die Tabelle der Vorinstanz (auf S. 18 des vorinstanzlichen Urteils) basiere auf die durch die Parteien in den Prozess eingeführten Vorbringen.