2.2.2 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Obergericht Dagegen bringt der Berufungsbeklagte vor, dass weder Art. 55 noch Art. 58 ZPO verletzt worden seien. Er habe die Ansprüche des Berufungsklägers vollumfänglich bestritten, womit insbesondere Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verletzt worden sei. Mit seinen pauschalen appellatorischen Einwänden verdiene der Berufungskläger kein Gehör (act. 7, S. 3). Die Vorinstanz habe in der Schadensberechnung auf die Behauptungen des Berufungsklägers