15 und 20 ff.). Es werde nicht bestritten, dass der Berufungskläger auch den gesamten entgangenen Betriebsgewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit hätte geltend machen können; er sei aber nicht dazu verpflichtet gewesen. Es stehe ihm frei, nur einzelne Positionen zu verfolgen. Anstatt nur diese Positionen zu prüfen, habe die Vorinstanz von Amtes wegen Positionen betrachtet, die von keiner Partei je behauptet worden seien – dies sowohl auf der hypothetischen Ertragsseite als auch auf der Aufwandseite (z.B. Tierarzt; act. 1, Rz. 24). Angesichts der Verletzung der Prozessmaximen erweise sich die vorinstanzliche Schadensberechnung/