Ihm stehe es frei, nur einzelne Schadenspositionen einzuklagen (act. 1, Rz. 15). Der Berufungskläger habe abschliessend drei Schadenspositionen verfolgt (Ertragsausfall landwirtschaftliche Nutzflächen, insbes. Heu; entgangene Direktzahlungen; Mehrkosten Rinderaufzucht). Nicht geltend gemacht habe er, dass er durch die Zupacht der streitgegenständlichen Flächen mehr Tiere hätte halten können, womit sein Gewinn aus der Milch- bzw. Fleischproduktion gesteigert worden wäre. Bei der Schadensberechnung seien die auf diese Positionen entfallenden ersparten Kosten als schadensreduzierend berücksichtigt worden.