2.2.1 Vorbringen des Berufungsklägers vor Obergericht Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz die Schadensberechnung losgelöst von den Parteibehauptungen im Prozess vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe daher Art. 55 und 58 ZPO verletzt, was eine gravierend falsche Sachverhaltsfeststellung zur Folge habe. So habe der Berufungskläger etwa den entgangenen Betriebsgewinn aus seiner Milch- bzw. Fleischwirtschaft ausdrücklich nicht geltend gemacht. Ihm stehe es frei, nur einzelne Schadenspositionen einzuklagen (act. 1, Rz.