1.4 Noven vor dem Kantonsgericht Der Berufungskläger rügt, der Berufungskläger habe insgesamt sieben Eingaben (act. 1, 17, 29, 42, 70. 92 und 100) mit inhaltlichen Ausführungen bei der Vorinstanz eingereicht, obwohl der Aktenschluss bereits nach der Duplik (act. 37) eingetreten sei. Mit diesen tatsächlichen Ausführungen sei er nicht zu hören (act. 7, S. 2). Der Berufungsbeklagte rügte dies bereits vor der Vorinstanz (act. 4/80 und 103). Das Kantonsgericht hat diese Thematik nicht eingehend geprüft. Soweit nachfolgend relevant, ist auf die Zulässigkeit von Noven in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 2. Materielles