Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. 10). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Eintretensvoraussetzungen Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von CHF 130'000.00 ausgegangen. Die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist damit offensichtlich erfüllt. Die Frist von 30 Tagen wurde mit der Eingabe der Berufung am 24. Mai 2023 eingehalten. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.