1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. b) Im Berufungsverfahren 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt