Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ZA2 20 6 vom 14. März 2023 Rechtsbegehren des Berufungsklägers a) Im erstinstanzlichen Verfahren 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 130'000.00 nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 2019 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). b) Im Berufungsverfahren