Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung) hat ebenfalls die Berufungsbeklagte zu tragen, unter Anrechnung des vom Berufungsklägers geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.00. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger den Vorschuss in voller Höhe zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).