Die durch das Kantonsgericht festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 4'500.00 ist angesichts des Streitwerts sowie der mündlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Berufungsbeklagten zu tragen und belaufen sich unter Berücksichtigung der Kosten für das Schlichtungsverfahren auf CHF 4'700.00. Die Gerichtskosten sind mit den von der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 3'200.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).