Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren und der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich im erstinstanzlichen Verfahren nach dem Art. 17 der Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3). Die durch das Kantonsgericht festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 4'500.00 ist angesichts des Streitwerts sowie der mündlichen Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.