Der Berufungskläger hat daher ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots. Weder kann gesagt werden, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat, noch ist das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Bauverbots im Vergleich zur Belastung der Berufungsbeklagten von unverhältnismässig geringer Bedeutung. Eine Löschung der Dienstbarkeit fällt somit ausser Betracht. 2.6 Zusammenfassend ist damit die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abgewiesen. 3. Kosten