Auch kann wohl kaum gesagt werden, dass im Sinne von Art. 736 Abs. 2 ZGB ein noch vorhandenes Interesse des Berechtigten im Vergleich zur Belastung unverhältnismässig gering sei. Nicht anders verhält es sich hier, zeigt doch der Auszug aus dem Geoportal deutlich, dass östlich der Parzelle des Berufungsklägers – mit Ausnahme von Parzelle Nr. yxxx – lediglich die mit dem Bauverbot belasteten Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy noch unüberbaut sind. Der Berufungskläger hat daher ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots.