Insofern möchte der Berufungskläger die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten, als zu dem sie errichtet wurde. In aller Regel werten Bauverbote die Lebensqualität in der Nachbarschaft und damit auch die Grundstücke in dieser Nachbarschaft entscheidend auf, weshalb unter diesem Gesichtspunkt sich wohl kaum je sagen lässt, dass an einem Bauverbot auf einem Grundstück in dessen Nachbarschaft kein Interesse besteht. Auch kann wohl kaum gesagt werden, dass im Sinne von Art. 736 Abs. 2 ZGB ein noch vorhandenes Interesse des Berechtigten im Vergleich zur Belastung unverhältnismässig gering sei.