Der Berufungskläger ist nicht weniger als die Vorgänger daran interessiert, dass östlich seines Grundstücks nicht gebaut wird und damit jegliche Beeinträchtigungen seines Grundstückes vermieden werden. Insofern möchte der Berufungskläger die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten, als zu dem sie errichtet wurde.