Mit dem Erwerb der Parzelle Nr. xyx – nach vorgängiger Abtrennung der Parzelle Nr. yxxx – durch den Berufungskläger änderte sich die Nutzung, da fortan auf dem Grundstück kein Schulbetrieb mehr stattfand. Nicht verändert hat sich aber das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an der Freihaltung des Schulhauses beziehungsweise Fernhaltung von Bauten jeglicher Art. Der Berufungskläger ist nicht weniger als die Vorgänger daran interessiert, dass östlich seines Grundstücks nicht gebaut wird und damit jegliche Beeinträchtigungen seines Grundstückes vermieden werden.