Der Berufungskläger braucht sich das Verhalten der Gemeinde bei der Ausübung der ihm zustehenden Dienstbarkeit nicht anrechnen zu lassen, weshalb auch die Frage einer allfälligen Bebauung der Parzelle Nr. yxxx im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist. Selbst aus dem Umstand, dass beim Verkauf der Parzelle Nr. xyx von der Gemeinde C. an den Berufungskläger die Grunddienstbarkeit lediglich aus Versehen vor dem Verkauf nicht gelöscht worden wäre, könnte die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gültigkeit der