vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.213/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2). Ebenfalls kann aus dem Umstand, dass die Gemeinde C. das zugunsten des Grundstücks Nr. yxxx bestehende begrenzte Bauverbot gelöscht hat, nicht abgeleitet werden, dass das betreffend die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy bestehende begrenzte Bauverbot ebenfalls jegliche Bedeutung verloren hat. Der Berufungskläger braucht sich das Verhalten der Gemeinde bei der Ausübung der ihm zustehenden Dienstbarkeit nicht anrechnen zu lassen, weshalb auch die Frage einer allfälligen Bebauung der Parzelle Nr. yxxx im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist.