Sie nahmen damit eine zulässige Belastung des eigenen Grundstücks in Form einer Dienstbarkeit in Kauf, welche zufolge Eintragung im Grundbuch auch die Rechtsnachfolger bindet. Dass aufgrund der Entwicklung der Raumplanungsgesetzgebung privatrechtliche Dienstbarkeiten wie die konkret vorliegende an Bedeutung verloren haben, mag zutreffen, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, das begrenzte Bauverbot habe dadurch seinen Zweck verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2019 vom 27. April 2022 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.213/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2).