Im Jahr 1952 verzichteten die Eigentümer der Parzelle Nr. yyy vertraglich darauf, ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen. Sie nahmen damit eine zulässige Belastung des eigenen Grundstücks in Form einer Dienstbarkeit in Kauf, welche zufolge Eintragung im Grundbuch auch die Rechtsnachfolger bindet.