B 6, S. 24). Der Zweck der strittigen Dienstbarkeit – sei es Ortsbild- beziehungsweise Denkmalschutz oder Schutz der Lichtverhältnisse – sei letztlich in der Wahrung öffentlicher Interessen, welche damals im 1952 nicht über die Raumplanungsgesetzgebung habe sichergestellt werden können. Da es nicht im Ermessen einer Privatperson liegen könne, über öffentliche Interessen zu bestimmen, könne der Zweck der strittigen Dienstbarkeit durch den Berufungskläger als Privatperson nicht mehr erfüllt werden (act. B 6, S. 25). Zudem könne nicht der jeweils Berechtigte bestimmen, was aus seiner Sicht dem "Schutz des Grundstücks Nr. xyx" entspreche (act. B 6, S. 26).