Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, da es am Schulbetrieb fehle, für welchen die Lichtverhältnisse sichergestellt werden sollen, habe die begrenzte Bauverbotsdienstbarkeit keine Bedeutung mehr (act. B 6, S. 23). Es treffe zu, dass früher markante Bauten teilweise durch altrechtliche Dienstbarkeiten räumlich geschützt worden seien mangels Raumordnung beziehungsweise -planung. Mit Einführung der Raumplanungsgesetzgebung habe das vorliegende begrenzte Bauverbot seinen Zweck verloren, da die vorerwähnten beiden Ziele durch die Gesetzgebung sichergestellt worden seien (act. B 6, S. 24).