Es sei nie darum gegangen, die Spielwiese zu überbauen und daran habe sich bis heute nichts geändert (act. B 1, S. 24 und act. B 8, S. 3). Hinzu komme, dass die mit dem Schulhaus eine räumliche Einheit bildende Parzelle Nr. yxxx in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liege überlagert durch den Ortsbildschutz. Damit einher gehe eine zonenkonforme Nutzung und die Wahrung des ursprünglichen Charakters des Schulhauses und seiner Umgebung. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass Baubeschränkungen und Bauverbotsdienstbarkeiten