736 ZGB rein gar nichts zu tun. Vor allem bilde sie keine Grundlage für die Behauptung, deswegen habe das berechtigte Grundstück alles Interesse an der Aufrechterhaltung des Bauverbots verloren. Sodann könne die Anwendung von Art. 736 ZGB auch nicht damit begründet werden, mit der Aufhebung des Bauverbots zu Gunsten der Parzelle Nr. yxxx sei auch das Bauverbot zu Gunsten von Parzelle Nr. xyx dahingefallen. Ebenso könne die Anwendung von Art. 736 ZGB auch nicht damit begründet werden, Parzelle Nr. yxxx sei überbaubar. Dies werde bestritten. Es sei nie darum gegangen, die Spielwiese zu überbauen und daran habe sich bis heute nichts geändert (act.