2.5.5 Weiter brachte der Berufungskläger vor, im Rahmen der Eigentumsgarantie sei der Abschluss von Grunddienstbarkeitsverträgen zulässig. Das im Jahre 1952 vereinbarte absolute Bauverbot gehe somit weiter als die später in Kraft getretenen Bestimmungen zur Raumordnung und - planung (act. B 1, S. 24 und act. B 8, S. 2f). Sodann habe die Tatsache, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. xyx darüber entscheiden könne, ob eine servitutsbelastete Parzelle überbaut oder nicht überbaut werden könne, mit der Anwendung von Art. 736 ZGB rein gar nichts zu tun.