Einige Indizien lassen darauf schliessen, dass eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz des Schulhauses samt Spielplatz, allenfalls indirekt auch die Bewahrung des Landschaftsbildes als Motiv für die Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 im Vordergrund gestanden haben und weniger die Gewährleistung der Lichtverhältnisse. Indem der Ansicht der Berufungsbeklagten hinsichtlich des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit nicht gefolgt werden kann, gelingt es ihr auch nicht darzutun, dass das begrenzte Bauverbot für das herrschende Grundstück bzw. für den Berufungskläger als Eigentümer des berechtigten Grundstücks jeglichen Nutzen verloren hat.