Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der ursprüngliche Zweck des begrenzten Bauverbots nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen lässt. Einige Indizien lassen darauf schliessen, dass eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz des Schulhauses samt Spielplatz, allenfalls indirekt auch die Bewahrung des Landschaftsbildes als Motiv für die Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 im Vordergrund gestanden haben und weniger die Gewährleistung der Lichtverhältnisse.