Hält man sich die damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vor Augen, die sich aus der Nutzung als Schulhausanlage ergaben, so kann für die Dienstbarkeitserrichtung insbesondere das Interesse massgebend gewesen sein, auf der Ostseite der Schulhausparzelle keine Bauten dulden zu müssen. Die Gemeinde wollte möglicherweise verhindern, dass durch allfällige Bauten auf der Ostseite der Schulhausparzelle eine Beeinträchtigung der schulischen Abläufe hätte erfolgen oder aber dass sich deren Bewohner durch die mit der Schule verbundenen Tätigkeiten hätten gestört fühlen können.