Das berechtigte Grundstück (Parzelle Nr. xyx) wurde damals als Schulhaus genutzt und umfasste auch eine Spiel- beziehungsweise Sportwiese, welche im Jahr 1968 beim Verkauf der Parzelle Nr. xyx an den Berufungskläger vorgängig als Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde. Hält man sich die damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vor Augen, die sich aus der Nutzung als Schulhausanlage ergaben, so kann für die Dienstbarkeitserrichtung insbesondere das Interesse massgebend gewesen sein, auf der Ostseite der Schulhausparzelle keine Bauten dulden zu müssen.