B 13/26, S. 5, 8 und 18) als Motiv für die Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 massgebend war, lässt sich positiv nicht mehr feststellen. Jedoch spricht nach Ansicht des Gerichts einiges für das letztere Motiv. Das berechtigte Grundstück (Parzelle Nr. xyx) wurde damals als Schulhaus genutzt und umfasste auch eine Spiel- beziehungsweise Sportwiese, welche im Jahr 1968 beim Verkauf der Parzelle Nr. xyx an den Berufungskläger vorgängig als Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde.