Vielmehr erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers zum Ortsbildschutz sowie zum Schutz der einzigartigen architektonischen Erscheinung des Schulhauses insofern nachvollziehbar, als mit dem begrenzten Bauverbot eine räumliche Alleinstellung/Absonderung des Schulhauses bezweckt werden sollte. Ob damals wirklich die kunsthistorische Bedeutung des Baus (act. B 13/26, S. 3f, 6) und nicht eher die Freihaltung beziehungsweise der Schutz des Spielplatzes sowie des Schulhauses (act. B 13/26, S. 5, 8 und 18) als Motiv für die Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1952 massgebend war, lässt sich positiv nicht mehr feststellen.