Wenn es allein um die Belichtung des Schulhauses gegangen wäre, hätte das Bauverbot räumlich eng begrenzt werden können, zumal das Gelände östlich der Schulhausliegenschaft ein deutliches Gefälle nach Osten aufweist, womit in der Höhe übliche Wohnbauten sich auf die Besonnung nicht störend hätten auswirken können. Das gemäss Grundbucheintrag räumlich auf die Flächen im Osten der Schulhausliegenschaft begrenzte Bauverbot ist insofern ein weiteres Indiz dafür, dass mit dem Bauverbot nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse des Schulhauses bezweckt wurde.