Zum anderen aber auch, dass massgebender Zweck der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse ist. Wenn es allein um die Belichtung des Schulhauses gegangen wäre, hätte das Bauverbot räumlich eng begrenzt werden können, zumal das Gelände östlich der Schulhausliegenschaft ein deutliches Gefälle nach Osten aufweist, womit in der Höhe übliche Wohnbauten sich auf die Besonnung nicht störend hätten auswirken können.