B 13/4/12). Hierzu ist anzumerken, dass das Postgebäude F. (Parzelle Nr. xyzz, siehe Auszug Geoportal) nicht direkt östlich der Schulhausparzelle liegt, sondern südöstlich. Mit dem oben erwähnten Satz bekräftigte der Gemeinderat somit zum einen, dass das begrenzte Bauverbot östlich des Schulhauses nach wie vor Gültigkeit hat. Zum anderen aber auch, dass massgebender Zweck der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nicht die Sicherstellung der Lichtverhältnisse ist.