2.5.4.2 Es ist vorab daran zu erinnern, dass vorliegend die Berufungsbeklagte darzutun hat, dass das begrenzte Bauverbot für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat (Erwägung 2.3.1). Wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht, kann die Gewährleistung von genügender Besonnung Zweck eines Bauverbots sein. Im konkret vorliegenden Fall war dieser Zweck aber